Rechtssatz
Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Art 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Art 40 Abs 3 WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.
7 Ob 93/73 | OGH | 09.05.1973 |
Veröff: EvBl 1973/280 S 577 = RZ 1973/173 S 172 |
8 Ob 46/23g | OGH | 27.06.2023 |
nur: Satz 1; Hier: Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Bezogenen in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung und Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer der Bezogenen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19730509_OGH0002_0070OB00093_7300000_002
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