OGH 7Ob93/73; 8Ob46/23g (RS0082546)

OGH7Ob93/73; 8Ob46/23g27.6.2023

Rechtssatz

Die für den Eintritt der Fälligkeit des Sichtwechsels nach Art 34 Abs 2 WG erforderliche Vorlegung zur Zahlung besteht in der ausdrücklichen oder stillschweigenden Aufforderung zur Zahlung der Wechselsumme. Gleichzeitig ist dem Wechselschuldner der Wechsel vorzuzeigen und ihm Einsicht in diesen zu gewähren, damit er die ihm nach Art 40 Abs 3 WG obliegende Prüfung vornehmen kann. Die Aushändigung des Wechsels bei der Vorlage zur Zahlung ist nicht erforderlich, wenn der Wechselschuldner nicht tatsächlich Zahlung leistet.

Normen

WG Art34
WG Art40

7 Ob 93/73OGH09.05.1973

Veröff: EvBl 1973/280 S 577 = RZ 1973/173 S 172

8 Ob 46/23gOGH27.06.2023

nur: Satz 1; Hier: Vorlage des Wechsels am Firmensitz der Bezogenen in Anwesenheit der Assistentin der Geschäftsführung und Kenntnisnahme durch den Geschäftsführer der Bezogenen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19730509_OGH0002_0070OB00093_7300000_002

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