OGH 8Ob337/71; 8Ob216/73; 8Ob232/74; 8Ob174/76; 8Ob252/76; 2Ob78/78; 8Ob176/78; 8Ob112/79; 8Ob116/79; 8Ob139/80; 8Ob167/81; 2Ob151/81; 8Ob102/83; 2Ob44/08x; 2Ob97/18f; 2Ob165/23p (RS0058312)

OGH8Ob337/71; 8Ob216/73; 8Ob232/74; 8Ob174/76; 8Ob252/76; 2Ob78/78; 8Ob176/78; 8Ob112/79; 8Ob116/79; 8Ob139/80; 8Ob167/81; 2Ob151/81; 8Ob102/83; 2Ob44/08x; 2Ob97/18f; 2Ob165/23p25.10.2023

Rechtssatz

Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren; dabei unterscheidet das Gesetz nicht, ob vom Willen des Halters auch ein anlässlich dieses Tätigwerdens gesetztes Fehlverhalten umfasst ist oder nicht. Seine Haftung ist auch davon unabhängig, ob den Halter selbst ein Verschulden trifft (ZVR 1968/132).

Auto

 

Normen

EKHG §6 Abs1
EKHG §19 Abs2

8 Ob 337/71OGH21.12.1971

Veröff: ZVR 1973/41 S 51

8 Ob 216/73OGH20.11.1973

nur: Der Halter haftet für das Verschulden der Personen, die mit seinem Willen beim Betrieb tätig waren. (T1); Beisatz: Für das Verschulden des Betriebsgehilfen haftet der Halter nach den Bestimmungen der §§ 6 Abs 1 und 19 Abs 2 EKHG. (T2) Veröff: ZVR 1974/189 S 277

8 Ob 232/74OGH26.11.1974

Vgl auch; nur T1; Veröff: ZVR 1975/170 S 245

8 Ob 174/76OGH27.10.1976

nur T1

8 Ob 252/76OGH16.02.1977

Veröff: ZVR 1977/267 S 335

2 Ob 78/78OGH08.06.1978

nur T1; Veröff: SZ 51/84

8 Ob 176/78OGH25.10.1978

nur T1; Beisatz: Hier: Dienstfahrzeug (T3); Beisatz: Haftung daher auch bei schuldhafter Ermöglichung der Schwarzfahrt durch einen beim Fahrzeug tätigen Betriebsgehilfen, dem das Fahrzeug als Dienstfahrzeug belassen worden ist. (T4) Veröff: ZVR 1979/127 S 139

8 Ob 112/79OGH07.06.1979
8 Ob 116/79OGH13.09.1979

Beisatz: Anrechnung eines Mitverschuldens des Betriebsgehilfen. (T5)

8 Ob 139/80OGH02.10.1980
8 Ob 167/81OGH03.09.1981

Auch

2 Ob 151/81OGH20.10.1981

Vgl; Beis wie T4; Beisatz: Militärfahrzeug (T6)

8 Ob 102/83OGH27.10.1983

nur T1; Veröff: ZVR 1984/239 S 240

2 Ob 44/08xOGH30.10.2008

nur T1; Veröff: SZ 2008/158

2 Ob 97/18fOGH24.06.2019
2 Ob 165/23pOGH25.10.2023

vgl; Beisatz: Hier: Verschulden eines Berufskraftfahrers im Zusammenhang mit der fehlerhaften Anwendung von Löschgeräten / Feuerlöschern verneint, weil der von ihm gelenkte LKW nicht mit Löschgeräten ausgestattet sein musste und mangels einer (besonders) naheliegenden Brandgefahrenquelle bei bestimmungsgemäßer Fahrzeugverwendung keine Verpflichtung bestand, sich vor Fahrtantritt selbstständig – über die Absolvierung der Kurse der Halterin und Durcharbeitung aller Unterlagen hinaus – mit der Handhabung der gesetzlich für den hier zu beurteilenden LKW gar nicht vorgeschriebenen Feuerlöschgeräten vertraut zu machen. Die Nichtverwendung der im Tunnel angebrachten Löschgeräte war dem Lenker angesichts seines "Schockzustandes" und der bestehenden unmittelbaren Gefährdung ebenfalls nicht als Verschulden anzulasten. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19711221_OGH0002_0080OB00337_7100000_001

Stichworte