OGH 2Ob250/69; 2Ob136/78; 8Ob216/78; 2Ob46/84; 2Ob157/09s; 2Ob212/13k; 2Ob160/23b (RS0027488)

OGH2Ob250/69; 2Ob136/78; 8Ob216/78; 2Ob46/84; 2Ob157/09s; 2Ob212/13k; 2Ob160/23b19.9.2023

Rechtssatz

Der Bauführer, der es unterlässt, die Bewilligung der Behörde gemäß § 90 StVO 1960 einzuholen, verstößt gegen ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB.

Normen

ABGB §1311 IIb
StVO §90

2 Ob 250/69OGH17.10.1969
2 Ob 136/78OGH30.01.1979
8 Ob 216/78OGH15.02.1979

Beisatz: Er hat daher zu beweisen, dass auch im Falle einer antragsgemäß ergangenen bescheidmäßigen Bewilligung und der Erfüllung etwaiger damit verbundener Auflagen der Unfall nicht verhindert worden wäre. (T1)

2 Ob 46/84OGH26.02.1985

Beisatz: Hier: Verstoß gegen Bescheid. (T2) Veröff: ZVR 1985/139 S 266

2 Ob 157/09sOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Der Schutzzweck dieser Vorschriften ist auf die Hintanhaltung aller möglichen, von Straßenbauarbeiten ausgehenden Gefahren für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer gerichtet. (T3); Vgl Beis wie T2; Beisatz: Auch die in einem gemäß § 90 Abs 1 und 3 StVO erlassenen Bescheid enthaltenen Auflagen sind solche Schutznormen. (T4)

2 Ob 212/13kOGH09.07.2014

Auch; Beis wie T4

2 Ob 160/23bOGH19.09.2023

vgl aber; Beisatz: Ein solcher Verstoß setzt aber notwendigerweise den Anwendungsbereich des § 90 StVO voraus. War eine straßenpolizeiliche Bewilligung tatsächlich nicht geboten, kann ein dennoch gestellter Antrag und ein daraufhin erlassender Bescheid keine Haftung auslösen. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19691017_OGH0002_0020OB00250_6900000_001