OGH 6Ob27/65 (RS0044917)

OGH6Ob27/6519.1.2023

Rechtssatz

Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). Die Bestimmungen des § 38 Abs 2 MG über das Aufrechtbleiben der Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis setzen, sofern nicht die Weiterbenützung mit Zustimmung des Vermieters erfolgt, die Bewilligung der Verlängerung der Räumungsfrist durch das Gericht, sei es bereits in dem Urteil (§ 38 Abs 1 MG), sei es über einen später fristgerecht eingebrachten Antrag (§§ 39, 40 Abs 1 und 2 MG) voraus.

Normen

ZPO §572
MG §38

6 Ob 27/65OGH27.01.1965

Veröff: MietSlg 17636

4 Ob 591/74OGH15.10.1974

nur: Ein Mietverhältnis endet mit dem Kündigungstermin, wenn die für diesen Termin ausgesprochene Kündigung für rechtswirksam erklärt wurde. Daran ändert nichts, dass das Urteil, mit dem diese Rechtswirksamerklärung erfolgte, erst nach Ablauf des Kündigungstermins erging, da damit doch die Kündigung vom Zeitpunkt ihrer Anbringung an für rechtswirksam erkannt wurde (vgl MietSlg 2699). (T1) Veröff: EvBl 1975/137 S 268 = ImmZ 1975,10

1 Ob 208/08gOGH25.11.2008

Auch; nur T1

5 Ob 219/22zOGH19.01.2023

Dokumentnummer

JJR_19650127_OGH0002_0060OB00027_6500000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)