OGH 2Ob64/63; 2Ob320/64; 11Os200/66 (RS0073533)

OGH2Ob64/63; 2Ob320/64; 11Os200/6621.3.2023

Rechtssatz

Da die Klägerin auf dem Fahrrad ganz am rechten Fahrbahnrande fuhr, hatte der Beklagte, der sie mit seinem Motorrad überholte, keine Veranlassung, ein Warnzeichen zu geben. Mit der plötzlichen Richtungsänderung der Klägerin in seine Fahrbahn brauchte der Beklagte nicht zu rechnen.

Auto

 

Normen

StVO §3 B5
StVO 1960 §11 Abs2
StVO 1960 §15 Abs3
StVO 1960 §22 Abs1

2 Ob 64/63OGH21.03.1963

Veröff: ZVR 1963/227 S 232

2 Ob 320/64OGH26.11.1964

Beisatz: Den Motorradfahrer, der plötzlich und ohne Anzeige die Fahrtrichtung ändert, trifft an einem Zusammenstoß gleich großes Verschulden wie den nachfolgenden, zu knapp überholenden Motorradfahrer. (T1) Veröff: ZVR 1965/216 S 234

11 Os 200/66OGH22.12.1966

Ähnlich; Beisatz: Beim Überholen eines am rechten Fahrbahnrand geradeaus fahrenden Radfahrer muß mit diesem nur dann Kontakt hergestellt werden, wenn er durch eine hinschwankenden und herschwankenden Fahrweise oder auf andere Weise die Vermutung erweckt, daß er mit seinem Fahrrad während des Überholmanövers in den zum Überholen bestimmten Fahrstreifen gelangen könnte. (T2) Veröff: EvBl 1967/393 S 552 = ZVR 1968/2 S 15

2 Ob 170/82OGH28.09.1982

Beisatz: Personenkraftwagen überholt Radfahrer. (T3) Veröff: ZVR 1983/329 S 365

2 Ob 38/23mOGH21.03.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_19630321_OGH0002_0020OB00064_6300000_003

Stichworte