OGH 5Ob462/58; 8Ob27/65 (RS0009807)

OGH5Ob462/58; 8Ob27/6523.11.2023

Rechtssatz

Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden (§ 13 GBG).

Normen

ABGB §290
ABGB §1455
GV §203
AllgGAG §12
GBG §22

5 Ob 462/58OGH13.05.1959

SZ 32/64

8 Ob 27/65OGH09.02.1965

nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. (T1) Beisatz: Ersitzung eines Grundstückes, das als öffentliches Gut im Privateigentum einer Gebietskörperschaft steht. (T2) Veröff: EvBl 1965/364 S 549

6 Ob 101/66OGH04.05.1966

nur T1; Veröff: SZ 39/85 = ZVR 1967/46 S 47 = JBl 1967,88

1 Ob 665/77OGH12.12.1977

nur T1

6 Ob 753/80OGH17.12.1980

Vgl; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Dienstbarkeit (T3)

5 Ob 29/80OGH02.12.1980

nur T1; nur: Solange aber im Grundbuche der Vormann der Ersitzungseigentümerin nicht aufscheint, kann auch das Eigentumsrecht des Ersitzungsbesitzers nicht eingetragen werden. (T4) Beisatz: Hier: Öffentliches Wassergut; Ersitzungszeit muß bereits am 01.11.1934 abgelaufen gewesen sein. (T5)

5 Ob 786/80OGH20.10.1981

Vgl; nur T1; Beisatz: Hier: In Privateigentum stehender öffentlicher Weg (T6)

7 Ob 575/92OGH03.09.1992

nur T1

5 Ob 90/99tOGH13.04.1999

Auch; Beisatz: Privatrechtliche Verfügungen über öffentliches Gut, die den Gemeingebrauch beeinträchtigen, setzen die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch voraus. Zur Verbücherung derartiger Verfügungen muss ein Nachweis der Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch vorgelegt werden. Die Aufhebung der Widmung zum Gemeingebrauch kann nur durch einen der Widmung entgegengesetzten Akt, vornehmlich durch ein Gesetz oder durch die Erklärung der zuständigen Verwaltungsbehörde geschehen, etwa durch die Auflassung einer öffentlichen Straße. Eine privatrechtliche Erklärung des Eigentümers des öffentlichen Gutes kommt hiefür nicht in Frage. (T7); Veröff: SZ 72/65

6 Ob 54/00kOGH29.03.2000

Vgl auch; nur T1; Beisatz: War den Beklagten bekannt, dass der Kläger auf die Nutzung der öffentlichen Wege zur Bewirtschaftung seines Gutes angewiesen ist und diese zu den angeführten Zwecken auch ununterbrochen in einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Art und Weise befahrt und bereitet. (T8)

1 Ob 7/01pOGH27.11.2001

nur: Eigentumserwerb an öffentlichem Gut ist auch durch Ersitzung möglich. Zur grundbücherlichen Einverleibung braucht hier der sonst bei rechtsgeschäftlichen Verfügungen der Gebietskörperschaft erforderliche Verwaltungsakt über die Aufhebung des Gemeingebrauches nicht beigebracht zu werden. (T9) Beis wie T5; Beisatz: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten und die im § 1472 ABGB geforderte außerordentliche Ersitzungszeit von 40 Jahren verstrichen ist. (T10)

5 Ob 70/04mOGH16.04.2004

Vgl auch; nur T1; Beis wie T10 nur: Auch am öffentlichen Gut können Privatrechte durch Ersitzung erworben werden, sofern die Ausübung von Nutzungsrechten daran nicht ausdrücklich verboten ist. (T11); Veröff: SZ 2004/55

5 Ob 170/23wOGH23.11.2023

Beisatz: Hier: Abschreibung eines verkauften Grundstücks. (T12)

Dokumentnummer

JJR_19590513_OGH0002_0050OB00462_5800000_002

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