OGH 1Ob435/57; 9ObA47/23m (RS0024549)

OGH1Ob435/57; 9ObA47/23m27.9.2023

Rechtssatz

Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt doch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechliche Vertrag, bestehen. Der Vertrag ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht.

Normen

ABGB §914 IIIf
ZPO §204 F4

1 Ob 435/57OGH16.10.1957
9 ObA 47/23mOGH27.09.2023

nur: Wenn ein gerichtlicher Vergleich wegen Fehlens der Voraussetzungen des § 7 EO keinen Exekutionstitel bildet, so bleibt dennoch die ihm zugrundeliegende Willenseinigung der Parteien über die vereinbarte Leistung, also der in ihm enthaltene privatrechtliche Vertrag, bestehen. (T1)<br/>Beisatz: Und er ist als Prozessvergleich wirksam. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19571016_OGH0002_0010OB00435_5700000_001