OGH 1Ob445/54; 7Ob225/99k; 7Ob285/03t; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p (RS0014951)

OGH1Ob445/54; 7Ob225/99k; 7Ob285/03t; 1Ob222/12x; 9Ob38/23p27.9.2023

Rechtssatz

Die Verfügung über die Beisetzung des Verstorbenen steht in erster Linie dem überlebenden Gatten zu. Erteilt dieser jedoch die Zustimmung zur Beisetzung in der Familiengruft, dann stellt eine später erfolgte eigenmächtige Überführung durch den Ehegatten einen Eingriff in die gemeinsamen Familieninteressen dar. Die Verfügung über eine allfällige Enterdigung ist zu einer gemeinsamen Angelegenheit geworden, deren Bedeutung für alle Beteiligten vom Standpunkt der Pietät eine Majorisierung einer Minderheit nach irgend einem Abstimmungsmodus ausschließt. Die Enterdigung kann also nur mit Zustimmung aller Beteiligten, also der Witwe und der übrigen über die Gruft verfügungsberechtigten Personen erfolgen. Wenn aber diese Übereinstimmung nicht erzielt werden kann, dann ist es Sache derjenigen Person, die eine Änderung herbeiführen will, analog § 835 ABGB die Entscheidung des Außerstreitrichters herbeizuführen.

Normen

ABGB §549
ABGB §825
ABGB §833
JN §1 Vk

1 Ob 445/54OGH23.06.1954

Veröff: SZ 27/179

7 Ob 225/99kOGH27.10.1999

Vgl; Beisatz: Die Frage, ob Angehörige vor anderen berechtigt seien, die Art der Ausübung der Totenfürsorge zu bestimmen, läßt sich nicht nach einer starren Aneinanderreihung verwandtschaftlicher Grade allgemein lösen, sondern kann nur von dem "wirklich bestandenen Näheverhältnis" im einzelnen Falle abhängen. (T1)

7 Ob 285/03tOGH17.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Durch die Beisetzung der gemeinsamen Mutter zweier Schwestern in einem Grab ist sowohl die Frage der Gestaltung des Grabes als auch jene des Grabsteines zu einer-ungeachtet ihrer erbrechtlichen Stellung-gemeinsamen Angelegenheit beider Schwestern als nächste Angehörige der Verstorbenen geworden, deren Bedeutung und Ausformung für beide Beteiligte vom Standpunkt der Pietät, aber auch der gepflogenen Übereinstimmung geprägt ist. (T2); Auch; Veröff: SZ 2003/176

1 Ob 222/12xOGH13.12.2012

Vgl auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 2012/138

9 Ob 38/23pOGH27.09.2023

vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2

Dokumentnummer

JJR_19540623_OGH0002_0010OB00445_5400000_001

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