OGH 2Ob412/53; 3Ob92/56; 3Ob209/14b; 3Ob219/22k (RS0005390)

OGH2Ob412/53; 3Ob92/56; 3Ob209/14b; 3Ob219/22k25.5.2023

Rechtssatz

Die Veräußerung des Vermögens des Schuldners rechtfertigt nur dann die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, wenn zu besorgen ist, daß aus dem Vermögen des Schuldners unberechtigterweise einige Gläubiger begünstigt werden oder daß der Schuldner beabsichtigte, den Erlös dem Zugriff des Gläubigers zu entziehen.

Normen

EO §379 Abs2 Z1 C

2 Ob 412/53OGH05.06.1953
3 Ob 92/56OGH29.02.1956
3 Ob 209/14bOGH21.01.2015

Auch

3 Ob 219/22kOGH25.05.2023

Beisatz: Diese Grundsätze sind auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Gefährdung nach Art 7 Abs 1 EuKoPfVO heranzuziehen. <br/>Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn ein von Gläubigerschädigungsabsicht getragenes Vorgehen bescheinigt wird, durch welches das Vermögen dem Zugriff der Gläubiger entzogen werden soll. (T1)

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00412_5300000_001

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