OGH 13Os48/21i (RS0133694)

OGH13Os48/21i27.7.2022

Rechtssatz

Daraus, dass sowohl eine Verletzung des § 340 Abs 2 StPO als auch eine solche des § 310 Abs 1 dritter Satz StPO mit Nichtigkeit bedroht ist, folgt, dass die Einhaltung einer dieser Normen nicht geeignet sein kann, die Verletzung der anderen auszugleichen. Vielmehr dienen beide Bestimmungen in Kombination dazu, den gesamten Entscheidungsvorgang von der Fragestellung an die Geschworenen bis zu deren Wahrspruch im Rahmen der Öffentlichkeit transparent und kontrollierbar zu gestalten.

Normen

StPO §310 Abs1
StPO §340 Abs2

13 Os 48/21iOGH07.06.2021
15 Os 37/22pOGH27.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20210607_OGH0002_0130OS00048_21I0000_003