OGH 6Ob120/18t (RS0132247)

OGH6Ob120/18t18.10.2022

Rechtssatz

Anders als bei Dokumentationspflichten oder dem Schriftlichkeitsgebot handelt es sich bei der Zweiwochenfrist des § 6 Abs 1 ÄsthOpG nicht um eine bloße Form- oder Ordnungsvorschrift. Aufklärungs- und/oder Einwilligungsdefizite führen im Kontext des ÄsthOpG zivilrechtlich dazu, dass die ästhetische Behandlung oder Operation als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Integrität beurteilt werden muss, wenn der Eingriff vor Ablauf der Frist erfolgt.

Normen

ÄsthOpG §6

6 Ob 120/18tOGH31.08.2018
4 Ob 172/22fOGH18.10.2022

Beisatz: Hier: Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens zulässig. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20180831_OGH0002_0060OB00120_18T0000_002