OGH 1Ob121/17a (RS0132150)

OGH1Ob121/17a27.9.2022

Rechtssatz

Aus dem Grundsatz der Naturalrestitution folgt, dass bei einem Schaden in Form des Entstehens einer Verbindlichkeit auch ein Freistellungsanspruch des Geschädigten gegenüber dem Schädiger jedenfalls dann anzuerkennen ist, wenn die konkrete Verbindlichkeit zu Gunsten des dritten Gläubigers bereits entstanden ist und von ihm auch geltend gemacht und damit fällig gestellt wurde. In diesem Fall kann der Geschädigte grundsätzlich ein Begehren auf Befreiung von dieser konkreten Verbindlichkeit gegenüber dem Schädiger stellen.

Schadenersatzrechtlicher Befreiungsanspruch Freistellungsbegehren Befreiungsbegehren Beseitigungsanspruch Befreiungsrente

 

Normen

ABGB §1323 B
ABGB §1293
ABGB §1295 Ia6

1 Ob 121/17aOGH21.03.2018

Beisatz: Hier: Dem Freistellungsbegehren des Arztes, der wegen eines Behandlungsfehlers zur Zahlung einer Versorgungsrente an den Witwer der Patientin verurteilt wurde, gegen den ihm regresspflichtigen Rechtsanwalt, welcher im Vorprozess pflichtwidrig den Verjährungseinwand fallen ließ, (ua) auf Befreiung von dieser Verbindlichkeit gegenüber dem Witwer, wird stattgegeben. Der Anwalt schuldet die Befreiung des Arztes von dessen künftigen monatlichen Rentenverpflichtungen jeweils erst und nur in dem Zeitpunkt, in dem der Witwer diesem gegenüber darauf Anspruch hat. (T1)

2 Ob 145/22wOGH27.09.2022

Beisatz: Hier: Kosten des Krankentransports. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20180321_OGH0002_0010OB00121_17A0000_001

Stichworte