OGH 13Os132/16k (RS0131592)

OGH13Os132/16k23.11.2022

Rechtssatz

Ein Scheingeschäft liegt dann vor,  wenn sich die Parteien (schon) beim Abschluss eines Vertrags dahingehend geeinigt haben, dass das offen geschlossene Geschäft nicht oder nicht so gelten soll, wie die Erklärungen lauten.

Normen

FinStrG §39 Abs1 litb

13 Os 132/16kOGH28.06.2017

Beisatz: Die Verwendung von Scheinrechnungen erfüllt dieses Tatbestandsmerkmal nicht. Vielmehr liegt darin die Verwendung falscher Beweismittel, die nach § 39 Abs 1 lit a FinStrG zu beurteilen ist. (T1)

13 Os 44/22bOGH23.11.2022

Vgl; Beis nur wie T1

13 Os 45/22zOGH23.11.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20170628_OGH0002_0130OS00132_16K0000_001