OGH 11Os10/16d (RS0131245)

OGH11Os10/16d23.11.2022

Rechtssatz

Eine Straftat wird jedenfalls dann zu Gunsten des Verbands begangen (§ 3 Abs 1 Z 1 VbVG), wenn dieser durch die Tat bereichert wurde, sich einen Aufwand erspart hat, sonst einen (selbst bloß mittelbaren) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder einer dieser Erfolge hätte eintreten sollen.

Normen

VbVG §3 Abs1 Z1

11 Os 10/16dOGH28.02.2017
13 Os 45/22zOGH23.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20170228_OGH0002_0110OS00010_16D0000_001