OGH 10ObS122/16p (RS0131281)

OGH10ObS122/16p13.9.2022

Rechtssatz

Das Rehabilitationsgeld nach § 143a ASVG ist eine Geldleistung iSd Art 1 Abs 1 Z 9 bzw Art 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Bosnien und Herzegowina über soziale Sicherheit. Art 13 des Abkommens steht der sich aus Art 5 ergebenden Exportverpflichtung nicht entgegen. Im Hinblick auf die für Rehabilitationsgeldbezieher gegebene Teilversicherung in der Krankenversicherung nach § 8 Abs 1 Z 1 lit d ASVG ist die aufrechte Krankenversicherung nicht als Anspruchsvoraussetzung für das Rehabilitationsgeld, sondern als Rechtsfolge des Rehabilitationsgeldbezugs zu sehen.

Normen

ASVG §143a
AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina Art1 Abs1 Z4
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art1 Abs1 Z9
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art5
AbkSozSi Österreich - Bosnien und Herzegowina Art13

10 ObS 122/16pOGH24.01.2017
10 ObS 77/22dOGH13.09.2022

Vgl; Beisatz: Hier. Auch wenn nach nationalem Recht der Krankenversicherungsträger über die Höhe des Rehabilitationsgeldes entscheidet, ist der beklagte Pensionsversicherungsträger „zuständiger Träger“ iSd Art 1 Abs 1 Z 4 AbkSozSi Österreich – Bosnien und Herzegowina, weil ihm die Entscheidung über den Rehabilitationsgeldanspruch dem Grunde nach obliegt. Dabei sind weder die Möglichkeit, im Wohnsitzstaat Rehabilitationsleistungen zu erbringen, noch jene, das Case Management dort zu administrieren, gesetzliche Voraussetzungen des Anspruchs auf Rehabilitationsgeld; der Gesetzgeber sanktioniert vielmehr die Verletzung von Mitwirkungspflichten der Versicherten in diesem Zusammenhang durch die Androhung des Ruhens des Anspruchs. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20170124_OGH0002_010OBS00122_16P0000_001

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