OGH 17Os34/15a (RS0130809)

OGH17Os34/15a9.11.2022

Rechtssatz

Ein Akt der Hoheitsverwaltung liegt dann vor, wenn der Staat (das für ihn handelnde Organ) zur Erreichung seiner Ziele die ihm auf Grund seiner spezifischen Macht gegebene einseitige Anordnungsbefugnis gebraucht, demnach als Träger dieser besonderen Befehls‑ und Zwangsgewalt (imperium) auftritt. Hoheitliches Verwaltungshandeln kommt insbesondere im Einsatz bestimmter Rechtsformen (Verordnung, Bescheid, Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt, im Innenverhältnis auch Weisung) zum Ausdruck. Darüber hinaus ist auch Verwaltungshandeln, das selbst nicht normativer Art ist, sondern in tatsächlichen Verrichtungen oder Privaten zur Verfügung stehenden Rechtsformen in Erscheinung tritt, (schlichte) Hoheitsverwaltung, wenn es im Zusammenhang mit Hoheitsakten steht, diese also vorbereitet, begleitet oder umsetzt.

Normen

StGB §153: StGB §302

17 Os 34/15aOGH06.06.2016

Beisatz: Hier: Zu Organhandeln im Bereich der Wasserversorgung. (T1)

17 Os 5/17iOGH12.06.2017

Beisatz: Gemeinden kommt im Verhältnis zum Sozialhilfeverband (dem sie angehören) eine einseitige (hoheitliche) Anordnungsbefugnis nicht zu. (T2)

17 Os 7/17hOGH15.05.2017

Auch; Beisatz: Hier: Vorbereitung der Ausstellung von Bescheiden durch Kanzleigehilfin. (T3)

17 Os 6/17mOGH12.06.2017

Auch; Beis wie T3

17 Os 8/17fOGH12.06.2017

Auch; Beis wie T3

17 Os 12/17vOGH25.09.2017

Beisatz: Hier: Handeln „in Vollziehung der Gesetze“ verneint, weil der Beamte zwar Kompetenzen im Zusammenhang mit der Tätigkeit einer Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung, nicht jedoch im Hinblick auf die (hoheitliche) Verbuchung dieser Vorgänge hatte. (T4)

17 Os 24/17hOGH12.12.2017

Auch

17 Os 17/17dOGH19.03.2018

Auch;Beisatz: Ein bloß mit Bezug auf Ausgaben der Gemeinde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung beschlossener Nachtragsvoranschlag (vgl §§ 78 f Stmk GemO) bildet keinen Anknüpfungspunkt für Verwaltungshandeln als iSd § 302 StGB tatbildliches Amtsgeschäft. (T5)

17 Os 2/18zOGH25.06.2018

Auch

14 Os 115/18wOGH13.11.2018

Auch

14 Os 20/22fOGH28.06.2022

Vgl

7 Ob 169/22mOGH09.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20160606_OGH0002_0170OS00034_15A0000_001