OGH 4Ob116/16m (RS0130825)

OGH4Ob116/16m21.12.2022

Rechtssatz

In der begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels mangels erheblicher Rechtsfrage liegt nicht unter allen Umständen eine (inhaltliche) "Billigung" der angefochtenen Entscheidung. Eine solche - wie auch jede begründete - Zurückweisung bringt vielmehr lediglich zum Ausdruck, dass der zweiten Instanz keine aufgrund eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung unterlief bzw eine solche im Rechtsmittel nicht aufgezeigt wurde.

Normen

ZPO §502 Abs1 A
ZPO §510 Abs3
ZPO §528 Abs1 A

4 Ob 116/16mOGH24.05.2016

Veröff: SZ 2016/54

4 Ob 9/19fOGH28.05.2019

Vgl

5 Ob 78/22iOGH21.12.2022

Dokumentnummer

JJR_20160524_OGH0002_0040OB00116_16M0000_002