OGH 1Ob186/11a (RS0128197)

OGH1Ob186/11a12.10.2022

Rechtssatz

§ 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. Nach der früheren Rechtslage war die Aufsichtsbehörde zur Verhinderung von Anlegerschäden verpflichtet, gewichtigen Hinweisen nachzugehen - und die nach § 24 Abs 3 WAG iVm § 70 Abs 4 Z 1 bis 3 BWG vorgesehenen Maßnahmen zu ergreifen -, wenn darin konkrete Verdachtsmomente in Richtung gesetzwidriger und (potentiell) anlegerschädigender Geschäftstätigkeit geäußert wurden.

Normen

AHG §1 Cd2
FMABG 2008 §3 Abs1
WAG §24 Abs3

1 Ob 186/11aOGH22.06.2012

Beisatz: Hier: Amtshaftungsansprüche gegen den Bund bejaht. (T1)

1 Ob 117/14hOGH23.12.2014

nur: § 3 Abs 1 FMABG idF BGBl I 2008/136 ist auf vor seinem Inkrafttreten verwirklichte Sachverhalte nicht anzuwenden. (T2)<br/>Beisatz: Diese Novelle ordnet keine Rückwirkung der Bestimmung an, mit der der Kreis der amtshaftungsrechtlich geschützten Personen beschränkt bzw erstmals explizit festgelegt wurde. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Frage, ob die FMA gemäß § 31 Abs 1 InvFG 1993 im Jahr 2005 pflichtwidrig und schuldhaft die Untersagung des Vertriebs der Anteile am Herald Fund unterließ. (T4)<br/>Veröff: SZ 2014/133<br/>

1 Ob 73/16sOGH10.02.2017

Vgl; Beisatz: Ob ein bzw welches Vorgehen durch Organe der BWA geboten gewesen wäre, ist ebenso wie die Frage nach der Vertretbarkeit ihres Handelns (oder Unterlassens) ex ante betrachtet zu beurteilen. (T5)<br/>Beisatz: Hier: Die Organe der Bundeswertpapieraufsicht (BWA) durften letztlich vertretbar davon ausgehen, dass den Zielsetzungen des WAG auch ohne weitere Prüfschritte und/oder Maßnahmen gemäß § 70 Abs 4 BWG entsprochen war. (T6); Veröff: SZ 2017/12

1 Ob 104/22hOGH12.10.2022

Dokumentnummer

JJR_20120622_OGH0002_0010OB00186_11A0000_001