OGH 4Ob228/10y (RS0126590)

OGH4Ob228/10y20.12.2022

Rechtssatz

Zu den wesentlichen Merkmalen eines Produkts, die im Fall unrichtiger Angaben oder sonstiger Täuschungseignung den Tatbestand der irreführenden Geschäftspraktik (§ 2 Abs 1 Z 2 UWG) erfüllen können, zählt auch dessen Zusammensetzung. Zu den Informationen über die Zusammensetzung zählen nicht nur Angaben zur Zusammensetzung einer Ware, wie zB das Zutatenverzeichnis, sondern auch und gerade die Bezeichnung einer Ware.

Normen

UWG §2 Abs1 Z2 A2
UWG §2 Abs1 Z2 C2
UWG §2 Abs1 Z2 D3

4 Ob 228/10yOGH15.02.2011
4 Ob 116/12fOGH28.11.2012

Vgl auch; Beisatz: Hier: „24K‑rat Deluxe Formula“ (T1)

4 Ob 182/22aOGH20.12.2022

Vgl; Anmerkung: § 2 Abs 5 UWG (Art 7 Abs 5 RL-UGP); Spirituosen-VO 787/2019 . (T2); Beisatz: Hier: Das Anführen der unrichtigen Zusatzbezeichnung „Creme“ löst keine falsche Produktvorstellung aus, wenn wie hier die richtige Bezeichnung „Eierlikör“ angeführt ist. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20110215_OGH0002_0040OB00228_10Y0000_001