Normen
MSchG §10b
17 Ob 16/09s | OGH | 22.09.2009 |
Veröff: SZ 2009/126 |
4 Ob 122/13i | OGH | 27.08.2013 |
Auch |
4 Ob 154/17a | OGH | 19.04.2018 |
Beisatz: Für die Umkehr der Beweislast kommt es auf die tatsächliche Gefahr einer Marktabschottung an. Diese kann im Einzelfall auch bei selektiven Vertriebssystemen drohen, doch hat die Beklagte dazu konkrete Behauptungen aufzustellen. Alleine die Berufung auf ein bestimmtes Vertriebssystem reicht nicht aus. (T1) |
4 Ob 166/17s | OGH | 19.04.2018 |
Auch; Beis wie T1 |
4 Ob 6/22v | OGH | 24.05.2022 |
nur: Der Beklagte hat dabei zu behaupten und zu beweisen, dass die betroffenen Waren vom Markeninhaber oder mit dessen Zustimmung im EWR auf den Markt gebracht wurden. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20090922_OGH0002_0170OB00016_09S0000_001
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