OGH 6Ob123/08v (RS0123981)

OGH6Ob123/08v25.8.2022

Rechtssatz

Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Verurteilten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung, die jedoch nicht ex lege eintritt. Vielmehr gebietet das Gesetz dem Richter, im Urteil eine Leistungsfrist auszusprechen; ohne derartigen richterlichen Ausspruch wird hingegen keine „gesetzliche Exekutionsstundung" wirksam. Urteile, die keinen Ausspruch über eine Leistungsfrist enthalten, sind somit sofort vollstreckbar.

Normen

ZPO §409 Abs1

6 Ob 123/08vOGH07.08.2008
9 Ob 82/17zOGH21.03.2018

nur: Die Leistungsfrist des § 409 ZPO ist eine dem Beklagten vom Gericht eingeräumte Exekutionsstundung. (T1)

5 Ob 175/21bOGH25.08.2022

Dokumentnummer

JJR_20080807_OGH0002_0060OB00123_08V0000_001