OGH 17Ob11/08d; 17Ob26/09m; 17Ob20/10f; 4Ob26/18d; 4Ob237/17g; 4Ob111/21h; 4Ob18/22h; 4Ob186/21p (RS0123519)

OGH17Ob11/08d; 17Ob26/09m; 17Ob20/10f; 4Ob26/18d; 4Ob237/17g; 4Ob111/21h; 4Ob18/22h; 4Ob186/21p23.9.2022

Rechtssatz

Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion - die Ursprungsidentität der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen wurde, zu garantieren - benutzt wird, um für diese Waren und Dienstleistungen einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die allein der Wahrung der durch die Marke verliehenen Rechte dienen. Die Frage, ob die Benutzung ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören insbesondere Verwendungen, die im betreffenden Wirtschaftszweig als gerechtfertigt angesehen werden, um Marktanteile für die durch die Marke geschützten Waren oder Dienstleistungen zu behalten oder zu gewinnen, die Art dieser Waren oder Dienstleistungen, die Merkmale des Marktes sowie der Umfang und die Häufigkeit der Benutzung der Marke.

Normen

MSchG §10
MSchG §33a Abs1

17 Ob 11/08dOGH20.05.2008

Bemerkung: Unter Verweis auf EuGH Rs C-40/01 , Ansul/Ajax Brandbeveiliging („Minimax"). (T1); Veröff: SZ 2008/68

17 Ob 26/09mOGH19.11.2009

Auch; Beisatz: Die Benutzung der Marke muss darüber hinaus auf dem Markt der durch sie geschützten Waren oder Dienstleistungen und nicht nur innerhalb des betreffenden Unternehmens erfolgen. (T2); Beisatz: Darauf, dass die Waren oder Dienstleistungen in Gewinnerzielungsabsicht angeboten werden, kommt es für die ernsthafte Benutzung einer Marke nicht an. (T3); Beisatz: Es gibt kein Mindestmaß einer Benutzung; selbst eine geringfügige, aber wirtschaftlich tatsächlich gerechtfertigte Benutzung kann ausreichen, um die Ernsthaftigkeit zu belegen. (T4); Bem wie T1; Beisatz: Unter weiterem Hinweis auf EuGH C-442/07 , Radetzky-Orden/BKFR und EuGH C-416/04 P , Vitafruit. (T5)

17 Ob 20/10fOGH16.02.2011

Vgl; Beisatz: Die Ursprungsgarantie als Hauptfunktion der Marke wird dann beeinträchtigt, wenn das Zeichen von dem Dritten für seine Waren oder Dienstleistungen in der Weise benutzt wird, dass die Abnehmer es als Herkunftskennzeichnung dieser Waren oder Dienstleistungen auffassen (EuGH Rs C‑17/06 ‑ Céline, Rn 27). (T6)

4 Ob 26/18dOGH20.02.2018
4 Ob 237/17gOGH29.05.2018

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Benutzung einer Individualmarke in einer Weise, die zwar die Zusammensetzung oder die Qualität der Waren oder Dienstleistungen gewährleistet, den Verbrauchern aber nicht garantiert, dass die Waren oder Dienstleistungen aus einem einzigen Unternehmen stammen, unter dessen Kontrolle sie hergestellt oder erbracht werden und das infolgedessen für ihre Qualität verantwortlich gemacht werden kann, ist keine der Funktion als Herkunftshinweis entsprechende Benutzung. (T7)

4 Ob 111/21hOGH22.06.2021
4 Ob 18/22hOGH29.03.2022

Vgl; Beis nur wie T6

4 Ob 186/21pOGH23.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080520_OGH0002_0170OB00011_08D0000_003