OGH 6Ob5/08s (RS0123488)

OGH6Ob5/08s6.9.2022

Rechtssatz

Der Unterhaltspflichtige darf durch sein Verhalten seine unterhaltsberechtigten Kinder nicht in ihren Ansprüchen schmälern; tut er es dennoch, geht dies nicht zu ihren, sondern zu seinen Lasten. Damit ist sein Auszug aus der (vormaligen) Ehewohnung gegenüber den Kindern regelmäßig unbeachtlich. Die Berücksichtigung seines „Kopfes" bei der Ermittlung der anzurechnenden Anteile der Leistungen des geldunterhaltspflichtigen Elternteils ist mit den Grundsätzen der Anspannungstheorie zu rechtfertigen.

Normen

ABGB §140 Ba
ABGB §140 Bc
ABGB §140 Bd

6 Ob 5/08sOGH13.03.2008

Veröff: SZ 2008/35

2 Ob 39/08mOGH24.09.2008

Auch

2 Ob 224/08tOGH16.07.2009

Vgl; Beisatz: Der unterhaltspflichtige Elternteil kann den Anteil der anzurechnenden Leistungen nicht dadurch zu seinen Gunsten erhöhen, dass er die Wohnung grundlos verlässt und an den Aufwendungen nicht mehr partizipiert. (T1)

4 Ob 203/10xOGH15.02.2011

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Das gilt auch für den Ehegattenunterhalt, wenn kein einvernehmlicher Auszug oder die Voraussetzungen des § 92 ABGB vorliegen. (T2)

1 Ob 212/10yOGH25.01.2011

Ähnlich

3 Ob 164/17iOGH22.11.2017

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

4 Ob 54/19yOGH25.04.2019

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Wenn kein Einvernehmen der Ehegatten nach § 91 ABGB vorliegt und es dem Unterhaltspflichtigen auch nicht gelingt, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 92 ABGB zu beweisen, oder wenn er nicht darlegt, dass das weitere Zusammenwohnen mit dem Unterhaltsberechtigten aus besonderen Gründen nicht mehr zumutbar ist, ist er in die Aufteilung des fiktiven Mietwerts der Wohnung miteinzubeziehen. (T3)

2 Ob 95/22tOGH06.09.2022

Beis wie T2; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_20080313_OGH0002_0060OB00005_08S0000_005

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