Normen
3 Ob 246/06g | OGH | 22.02.2007 |
Beisatz: Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs des HeimAufG auf bestimmte Arten von Spitalsabteilungen kann weder dem Gesetz noch den Materialien entnommen werden. (T1)<br/>Beisatz: Darauf, ob auch die Grundkrankheit in der Krankenanstalt „behandelt" wird, kann es nach dem Gesetz nicht ankommen. Ein Zusammenhang zwischen dem Aufnahmegrund und der Grunderkrankung wird vom Gesetz nicht verlangt. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Es wäre ein Wertungswiderspruch, die betreuungsbedürftige geistig Behinderte nach Abschluss der akuten Unfallbehandlung bei Verbleiben in der Krankenanstalt während der Heilung der Knochenbrüche als weniger schutzbedürftig zu erachten als bei Rückführung in das von ihr vor dem Unfall bewohnte Heim. (T3)<br/>Veröff: SZ 2007/28 |
2 Ob 162/09a | OGH | 18.12.2009 |
Beisatz: Dann und nur dann liegt ein anderer Fall vor, als wenn diese Bedürftigkeit unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei es Unfall oder Krankheit) bereits besteht. (T4) |
3 Ob 24/10s | OGH | 24.02.2010 |
8 Ob 64/10k | OGH | 25.05.2011 |
Beisatz: Vom Zweck der Regelungen des Heimaufenthaltsgesetzes sind jene Fälle umfasst, in denen die Bedürftigkeit des Patienten unabhängig von der konkret im Krankenhaus behandelten körperlichen Beeinträchtigung (sei diese Folge eines Unfalls oder einer Krankheit) bereits besteht. Ein solcher Patient soll auch während eines Krankenhausaufenthalts nicht den ihm außerhalb des Krankenhauses, in einer Einrichtung nach § 2 Abs 1 HeimAufG, zukommenden besonderen Schutz verlieren. Es wäre nicht einsichtig, weshalb Freiheitsbeschränkungen von solchen Personen bei Betreuung im Heim dem Gesetz unterfielen und ‑ bei sonst ganz vergleichbaren Umständen ‑ in Krankenanstalten nicht. (T5) |
7 Ob 194/12y | OGH | 19.12.2012 |
Auch Beis wie T5; Beisatz: Die Anwendbarkeit des HeimAufG hängt nicht von einem Ortswechsel des Patienten ab. (T6)<br/>Beisatz: Wenn die medizinische Betreuung in einer Krankenanstalt noch nicht abgeschlossen und damit noch nicht klar ist, dass der Patient endgültig der dauernden Pflege und Betreuung bedürfen wird, weil noch Besserungen zu erwarten sind, so unterliegt er nicht dem HeimAufG, auch wenn dieser Schwebezustand mehrere Monate (hier: acht Monate) dauert. (T7) |
7 Ob 233/16i | OGH | 29.03.2017 |
Beis wie T5 |
7 Ob 209/21t | OGH | 26.01.2022 |
Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Intensivstation. (T8) |
Dokumentnummer
JJR_20070222_OGH0002_0030OB00246_06G0000_001
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