OGH 5Ob164/06p (RS0121465)

OGH5Ob164/06p21.12.2022

Rechtssatz

§ 4 Abs 3 WEG 2002 führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. Das Rechtsverhältnis zwischen Wohnungseigentümer und Eigentümergemeinschaft geht aber über eine formelle Streitgenossenschaft nicht hinaus. Ein Fall des § 43 Abs 2 AußStrG liegt nicht vor.

Normen

AußStrG 2005 §43 Abs2
WEG 2002 §4 Abs3

5 Ob 164/06pOGH14.11.2006
5 Ob 242/09pOGH11.02.2010

Vgl; Beisatz: § 4 Abs 3 WEG statuiert eine solidarische Haftung sowohl des Wohnungseigentümervermieters als auch der Eigentümergemeinschaft. (T1)<br/>Beisatz: Ansprüche eines Mieters, die auf konkrete Leistungen des Vermieters gerichtet sind und deren unmittelbare Erfüllung eine Verfügungsberechtigung im weiteren Sinn über die gesamte Liegenschaft voraussetzt, kann der „Altmieter“ ungeachtet der Rechtsstellung des Wohnungseigentümers als Vermieter (§ 4 Abs 1 WEG) auch gegen die Eigentümergemeinschaft geltend machen. (T2)

5 Ob 29/12vOGH14.02.2012

nur: § 4 Abs 3 WEG führt zu einer solidarischen Haftung in der Hauptsache. (T3)<br/>Beisatz: Dies wurde auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 1 Z 2 MRG zur Durchsetzung von Erhaltungspflichten ausgesprochen. (T4)

5 Ob 84/13hOGH16.05.2013

Auch

5 Ob 262/15pOGH25.01.2016

nur T3

5 Ob 135/22xOGH21.12.2022

Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_20061114_OGH0002_0050OB00164_06P0000_001