OGH 4Ob141/06y (RS0121281)

OGH4Ob141/06y22.4.2022

Rechtssatz

Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. Ob eine Alleinvertriebszusage auch eine Gebietsschutzabrede enthält, lässt sich nicht allgemein im einen oder anderen Sinn festlegen, sondern ist durch Auslegung des jeweiligen Vertragstextes nach der Übung des redlichen Verkehrs festzustellen.

Normen

ABGB §914 IIIi

4 Ob 141/06yOGH28.09.2006

Veröff: SZ 2006/143

4 Ob 4/22zOGH22.04.2022

nur: Ein Alleinvertriebsrecht liegt vor, wenn der Hersteller in einem bestimmten Vertragsgebiet nur diesen einen Vertragshändler zulässt. Das Alleinvertriebsrecht kann mit einem Gebietsschutz gekoppelt sein. Gebietsschutz wird dem Händler eingeräumt, wenn sich der Hersteller gleichzeitig verpflichtet, Vertragshändlern in anderen Bezirken die Beschränkung ihres Tätigwerdens auf ihre Bezirke aufzuerlegen. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20060928_OGH0002_0040OB00141_06Y0000_001

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