OGH 7Ob102/06k (RS0121100)

OGH7Ob102/06k31.8.2022

Rechtssatz

Ein unterhaltspflichtiger Elternteil muss seiner Besuchspflicht nachkommen können, ohne den eigenen Unterhalt zu gefährden.

Normen

ABGB §140 Ac
ABGB §148
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013 Ac
ABGB §231 idF KindNamRÄG 2013 Bd

7 Ob 102/06kOGH21.06.2006

Beisatz: Fahrtkosten für Besuchsfahrten. (T1)

8 Ob 124/15sOGH19.02.2016

Beisatz: Weshalb in Ausnahmefällen exorbitant hoher Kosten der Besuchsrechtsausübung, die dem Unterhaltspflichtigen nur einen unter dem Existenzminimum liegenden Betrag belassen würden, unter Umständen neben dem Vermögen des Unterhaltspflichtigen auch der subsidiär unterhaltspflichtige andere Elternteil in die Tragung solcher Kosten einzubinden sein kann. (T2)<br/>Beisatz: Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben steht beim Kindesunterhalt überdies unter einem „negativen Anspannungsgrundsatz“. Wenn ein ausreichender Kindesunterhalt, nämlich jener in etwa der Höhe des Regelbedarfs, gefährdet wäre, dann sind nur Ausgaben abzugsfähig, die auch ein pflichtbewusster Elternteil in der gleichen Situation aufwenden würde, weil ein sorgfaltsgerechter Unterhaltsschuldner seine Ausgaben erforderlichenfalls auf das absolut notwendige und unumgängliche Maß beschränken würde („Anspannungsschranke“) (T3)<br/>

1 Ob 59/16gOGH30.08.2016

Auch

7 Ob 190/19wOGH16.12.2019

Beisatz: Für die Beurteilung einer allfälligen Unterhaltsminderung durch Besuchskosten ist nicht vom tatsächlichen Einkommen, sondern von jenem auszugehen, das unter Anspannung der Kräfte hätte erzielt werden können. (T4)

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Beis wie T2; nur Beis wie T3; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5); Beisatz: Hier: Kosten der Besuchsbegleitung. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20060621_OGH0002_0070OB00102_06K0000_001

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