OGH 12Os37/04; 11Os52/05i; 11Os133/07d; 14Os58/22v (RS0119791)

OGH12Os37/04; 11Os52/05i; 11Os133/07d; 14Os58/22v24.8.2022

Rechtssatz

Das Gericht kann ohne Anklageüberschreitung innerhalb jedes Vergehens nach § 159 StGB Begehungsarten des Abs 5 leg cit neben den oder an Stelle der im Strafantrag genannten annehmen. Eine von der Anklage abweichende Subsumtion ist grundsätzlich nur in den Entscheidungsgründen zum Ausdruck zu bringen, wobei auch die Aufnahme zusätzlicher (in der Anklage nicht genannter) Begehungsformen in den Urteilstenor zulässig ist.

Normen

StPO §262
StPO §267
StPO §281 Abs1 Z8
StGB §159 Abs1
StGB §159 Abs5

12 Os 37/04OGH10.03.2005
11 Os 52/05iOGH13.06.2006

Vgl auch

11 Os 133/07dOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: § 159 Abs 1 StGB stellt bloß den deliktischen Erfolg der Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit unter Strafe. Bei der gegenständlich unangefochtenen Nichterweisbarkeit einer von mehreren angeklagten Tatbegehungsarten ist kein Freispruch zu fällen, sondern Letztere lediglich im verurteilenden Erkenntnis nicht anzuführen. (T1)

14 Os 58/22vOGH24.08.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20050310_OGH0002_0120OS00037_0400000_002

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