OGH 1Ob213/03k (RS0118519)

OGH1Ob213/03k2.2.2022

Rechtssatz

Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. Das gilt auch für die Frage nach dem Vorliegen einer Falschbezeichnung in der Bürgschaftserklärung.

Schriftlichkeit — Andeutungstheorie — Vertragsauslegung — Allgemeines

 

Normen

ABGB §886
ABGB §914 I
ABGB §1346 Abs2 A
ABGB §1346 Abs2 E

1 Ob 213/03kOGH16.12.2003

Veröff: SZ 2003/165

9 ObA 57/04dOGH26.05.2004

nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. In einer § 1346 Abs 2 ABGB unterliegenden Bürgschaftserklärung muss das Ausmaß des Haftungsrisikos in der Urkunde - nach objektiven Kriterien - hinreichend angedeutet sein, um dem Warnzweck der Formvorschrift zu genügen. (T1); Beisatz: Diese Grundsätze sind auch auf das Schriftformerfordernis für die einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses im Sinne des §10 Abs7 MSchG zu übertragen. Wurde die Schriftform auch in diesem (eingeschränkten) Sinn nicht eingehalten, kann sich die andere Partei nicht darauf berufen, dass die durch den Formzweck geschützte Person im Einzelfall aus besonderen Gründen des gesetzlich vorgesehenen Schutzes nicht bedurft hätte. (T2)

5 Ob 11/14zOGH13.03.2014

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vereinbarung über die Aufteilung von Aufwendungen nach § 32 Abs 2 WEG 2002. (T3)

5 Ob 73/20aOGH18.06.2020

nur: Auch bei einem Rechtsgeschäft, das nach dem Gesetz der Schriftform bedarf, ist der Parteiwille mit Hilfe der allgemeinen Auslegungsregeln zu ergründen. Die Andeutungstheorie, deren Reichweite durch den Formzweck begrenzt wird, ist nur zur Lösung der weiteren Frage, ob - und bejahendenfalls inwieweit - der Parteiwille auch formgültig und daher rechtswirksam erklärt wurde, heranzuziehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Widmung bei Wohnungseigentumsbegründung. (T5)<br/>

6 Ob 122/21sOGH02.02.2022

Vgl; nur T4<br/>

Dokumentnummer

JJR_20031216_OGH0002_0010OB00213_03K0000_001

Stichworte