OGH 4Ob178/03k (RS0118279)

OGH4Ob178/03k20.12.2022

Rechtssatz

Bei der Auslegung von Patentansprüchen sind die mit dem Patent verfolgten Ziele gegeneinander abzuwägen: ausreichender Schutz für den Patentinhaber und ausreichende Rechtssicherheit für Dritte. Für den ersten Gesichtspunkt ist die objektive Bedeutung der Erfindung, wie sie in den Patentansprüchen ihren Niederschlag gefunden hat, und nicht die subjektive Anstrengung des Erfinders maßgeblich; für den zweiten das, was der Fachmann bei objektiver Betrachtung den Patentansprüchen entnimmt.

Normen

PatG 1970 §22a

4 Ob 178/03kOGH21.10.2003
4 Ob 29/06bOGH14.03.2006

Beisatz: Der Schutzbereich des Patents muss für Außenstehende hinreichend sicher vorhersehbar sein. (T1)

4 Ob 71/19yOGH08.07.2019
4 Ob 82/21vOGH17.09.2021

Beis wie T1

4 Ob 1/22hOGH20.12.2022

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_20031021_OGH0002_0040OB00178_03K0000_002