OGH 5Ob32/03x (RS0118026)

OGH5Ob32/03x6.4.2022

Rechtssatz

Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. Die (Wohnungseigentümergemeinschaft) Eigentümergemeinschaft ist bereits als rechtlich existent zu fingieren, sobald eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat.

Normen

WEG 1975 idF WRN 1999 §23 Abs4
WEG 2002 §37 Abs5 Satz1
WEG 2002 §37 Abs5 Satz2
WEG 2002 §37 Abs5 Satz3

5 Ob 32/03xOGH02.06.2003
5 Ob 54/03gOGH02.06.2003

Vgl auch; Beisatz: Zufolge § 23 Abs 4 WEG 1975 (nunmehr § 37 Abs 5 WEG 2002) ist § 26 WEG 1975 (nunmehr § 52 WEG 2002) auch für schlichte Miteigentümer anzuwenden, wenn eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist und zumindest ein Wohnungseigentumsbewerber Miteigentum erworben hat. (T1)

3 Ob 71/04vOGH26.05.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/83

5 Ob 173/08iOGH26.08.2008

Vgl; Beisatz: Der erste in § 37 Abs 5 WEG 2002 geregelte Fall stellt inhaltlich eine Fortsetzung des mit der WRN 1999 neu geschaffenen Absatz 4 des § 23 WEG 1975 dar. (T2)<br/>Beisatz: § 37 Abs 5 WEG 2002 enthält eine abschließende Regelung. (T3)<br/>Beisatz: In allen drei Fällen des § 37 Abs 5 WEG 2002 ist Voraussetzung, dass bereits eine Zusage der Einräumung des Wohnungseigentums im Grundbuch angemerkt ist, und zwar nach Satz 1 und Satz 2 zu Gunsten des konkreten Wohnungseigentumsbewerbers. (T4)<br/>Bem: Mit näheren Ausführungen zu Inhalt und Zweck des § 37 Abs 5 WEG 2002. (T5)<br/>Veröff: SZ 2008/117

5 Ob 96/10vOGH21.10.2010

Vgl; Beisatz: Die Geltung der in die Vorgründungsphase „vorgezogenen“ Bestimmungen des WEG setzt nicht nur die Anmerkung der Einräumung von Wohnungseigentum für zumindest einen Wohnungseigentumsbewerber, sondern zusätzlich auch den Erwerb von Miteigentum durch zumindest einen Wohnungseigentümer voraus. Dies hat seinen Grund darin, dass bei Alleineigentümerstellung etwa des Wohnungseigentumsorganistators für die Regelung über die Eigentümergemeinschaft oder die Willensbildung kein Raum besteht. (T6)

5 Ob 100/16sOGH11.07.2016

nur: Mit der in § 37 Abs 5 erster Satz WEG 2002 getroffenen Regelung sollte klargestellt werden, was eigentlich schon bei Geltung des § 23 Abs 4 WEG 1975 idF der WRN 1999 rechtens war. (T7)

5 Ob 137/17hOGH29.08.2017
5 Ob 13/22fOGH06.04.2022

Beisatz: Gilt auch für die Parteistellung des Verwalters im Verfahren nach § 25 Abs 1 Z 8 und 8a HeizKG. (T8)

Dokumentnummer

JJR_20030602_OGH0002_0050OB00032_03X0000_001

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