OGH 7Ob59/03g (RS0117682)

OGH7Ob59/03g25.2.2022

Rechtssatz

Einer konkret drohenden Verletzung der Stimmrechtsbindung (Syndikatsvereinbarung) kann mit vorbeugender Unterlassungsklage begegnet werden.

Ausführlich zur Frage, ob dieser vorbeugende Unterlassungsanspruch durch einstweilige Verfügung absicherbar ist: Die Provisorialentscheidung ist letztlich nach einer Abwägung vorzunehmen, ob eine vorläufige Sicherung oder deren Unterbleiben eher einen unwiederbringlichen Schaden nach sich ziehen könnte.

Syndikatsvertrag — Stimmrechtsbindungsvertrag — Gefährdung — vorbeugende Unterlassungsanspruch — vorbeugende Unterlassungsklage

 

Normen

AktG §114
EO §381 Z1 B
GmbHG §39

7 Ob 59/03gOGH28.04.2003

Veröff: SZ 2003/45

6 Ob 194/18zOGH21.11.2018
6 Ob 44/19tOGH23.05.2019

Beisatz: Es ist auch zu berücksichtigen, ob die mit der einstweiligen Verfügung ausgesprochenen Maßnahmen rückführbar sind. (T1)

6 Ob 90/19gOGH27.06.2019

Auch

6 Ob 211/21dOGH25.02.2022

Vgl

6 Ob 213/21yOGH02.02.2022

Vgl aber; Beisatz: Die Rechtsprechung zu Syndikatsverträgen lässt sich nicht auf die Beurteilung gesetzlicher Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit der Willensbildung der Gesellschaft übertragen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20030428_OGH0002_0070OB00059_03G0000_002

Stichworte