OGH 10ObS210/01g (RS0115906)

OGH10ObS210/01g28.7.2022

Rechtssatz

Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG.

Normen

ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256

10 ObS 210/01gOGH25.09.2001
10 ObS 307/02aOGH22.10.2002

Auch

10 ObS 68/22fOGH28.07.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Zur Parallelbestimmung gemäß § 133b GSVG. (T1)

Dokumentnummer

JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_002