Rechtssatz
Die Neuregelung, Pensionen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im Regelfall nur mehr befristet für die Dauer von längstens zwei Jahren zuzuerkennen, ist ebensowenig unsachlich wie die Beibehaltung des Ausschlusses eines gegen diese zeitlich befristete Zuerkennung der Pension gerichteten Klagerechtes an das Arbeitsgericht und Sozialgericht. Es bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 256 Abs 3 ASVG.
Normen
ASVG idF StrukturanpassungsG 1996 §256
10 ObS 307/02a | OGH | 22.10.2002 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20010925_OGH0002_010OBS00210_01G0000_002