OGH 5Ob161/01i (RS0115567)

OGH5Ob161/01i5.12.2022

Rechtssatz

Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. Weist die betroffene Liegenschaft mittlerweile einen anderen als den Beklagten als Eigentümer auf, so ist darin kein Eintragungshindernis iSd § 84 Abs 1 Z 1 GBG und schon gar kein Vollzugshindernis iSd § 94 Abs 2 GBG zu sehen.

Normen

GBG §65 Abs1
WEG §13c Abs3
WEG §13c Abs4

5 Ob 161/01iOGH10.07.2001
3 Ob 121/07aOGH28.06.2007

Ähnlich; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. (T1); Beisatz: Die Vereinbarung „ewigen Ruhens" ist dem von § 65 GBG geforderten „Abstehen" von der Klage nicht gleichzuhalten. (T2)

5 Ob 178/07yOGH05.02.2008

Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Mit einer in einem gerichtlichen Vergleich getroffenen Vereinbarung, wonach sich der Beklagte verpflichtet, Zahlung Zug um Zug gegen „grundbuchsfähige Löschungsquittungen" betreffend die Hypothekarliegenschaft „samt Zustimmung zur Löschung aller Bezug habenden Anmerkungen, insbesondere der Hypothekarklage", zu leisten, übernimmt die Hypothekargläubigerin keine vollstreckbare Verpflichtung, in die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage einzuwilligen, sodass auch bei Nachweis der Zahlung oder Sicherstellung derselben (§ 1052 ABGB) keine Löschung vorzunehmen wäre. (T3)

3 Ob 78/10gOGH26.05.2010

Ähnlich; nur T1; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Ein Vergleichsabschluss ermöglicht nach dem klaren Wortlaut des § 65 Abs 2 GBG die Löschung der Anmerkung der Hypothekarklage nur dann, wenn eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung der Hypothekargläubigerin vorliegt, aus der sich mit der für das Grundbuchsverfahren gebotenen Eindeutigkeit die Einwilligung in die Löschung der Anmerkung ableiten lässt. Auf die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs kommt es nicht an. (T4)

5 Ob 180/22iOGH05.12.2022

Vgl; nur: Wenn der Kläger ausdrücklich in die Löschung der Klagsanmerkung einwilligt, ist die Klagsanmerkung zu löschen. Zum Nachweis dieser Einwilligung genügt gemäß § 52 GBG eine beweiswirkende Urkunde. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010710_OGH0002_0050OB00161_01I0000_001