OGH 5Ob206/00f (RS0115191)

OGH5Ob206/00f24.11.2022

Rechtssatz

Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. Eine Überwälzung der Kosten von Schimmelbeseitigung oder Schwammbeseitigung als Betriebskosten gemäß § 21 MRG auf alle Mieter eines Hauses kommt nicht in Betracht.

Normen

MRG §21 Abs1 Z2

5 Ob 206/00fOGH15.05.2001
5 Ob 131/09iOGH07.07.2009

Vgl; Beisatz: Schädlinge im gesetzlichen Sinn sind tierische Organismen, von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. Auf die behördliche Anordnung der Arbeiten kommt es nicht an. (T1)

5 Ob 143/09dOGH01.09.2009

Vgl; Beis wie T1 nur: Schädlinge sind Lebewesen (tierische Organismen), von denen eine Gefahr der Beschädigung des Hauses oder eine Gesundheitsgefahr für dessen Bewohner ausgeht, worunter - jedenfalls im Stadtgebiet - auch Tauben zu zählen sind. (T2)

5 Ob 27/21pOGH31.01.2022

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Wespen. (T3)

5 Ob 120/22sOGH24.11.2022

nur: Unter "Schädlingen", deren Bekämpfung gemäß § 21 Abs 1 Z 2 MRG als Betriebskosten verrechnet werden darf, sind nur tierische Schädlinge, nicht aber pflanzliche Organismen oder Viren zu verstehen. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Legionellenprüfungskosten. (T5)

Dokumentnummer

JJR_20010515_OGH0002_0050OB00206_00F0000_001

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