Rechtssatz
Die sogenannte "Großbande" im Sinne von § 28 Abs 4 Z 2 und Abs 5 SMG ist der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer großen Zahl von Menschen zur Begehung von strafbaren Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtwert für die Mindestanzahl 10 Personen angenommen werden kann. Die kriminelle Organisation nach § 278a StGB hingegen hat viele weitere, über den Begriff der Großbande des § 28 Abs 5 SMG als Verbindung einer größeren Zahl von Menschen zur Begehung der in Abs 2 leg cit bezeichneten Tat weit hinausgehende Komponenten zur Voraussetzung, die kumulativ vorliegen müssen.
15 Os 116/08k | OGH | 21.10.2008 |
Vgl; Beisatz: Eine „größere Zahl von Personen" im Sinn des § 278a StGB ist ab einem Richtwert von etwa zehn Personen anzunehmen. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_20010321_OGH0002_0150OS00139_0000000_006
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