OGH 16Bkd19/00 (RS0114561)

OGH16Bkd19/005.7.2022

Rechtssatz

Bei anteiliger Aufteilung der Pauschalkosten nach Maßgabe von Freisprüchen und Schuldsprüchen in mehreren Verfahren ist nicht wie in § 41 Abs 2 DSt normiert, auf Umfang und Ausgang des einzelnen Verfahrens Bedacht zu nehmen, sondern jeweils auf die Freisprüchen und Schuldsprüche insgesamt; eine weitere Anteilsrechnung findet nicht statt: § 41 Abs 4 DSt ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. Bei anteiliger Verrechnung von Barauslagen sind zunächst diejenigen des Kammeranwalts und der Anwaltsricher auszuwerfen und dan den einzelnen Verfahren zuzuordnen.

Normen

DSt 1990 §41 Abs2
DSt 1990 §41 Abs4
StPO §389 Abs2

16 Bkd 19/00OGH22.01.2001
9 Bkd 5/03OGH08.03.2004

Auch; nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. (T1)

16 Bkd 6/04OGH27.09.2004

nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T2)

16 Bkd 13/09OGH05.07.2010

Auch; nur T1; nur: Die Bestimmung des § 41 Abs 4 DSt, wonach die Rechtsanwaltskammer sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T3); Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T4)

9 Bkd 7/11OGH25.11.2011

Auch; nur T1

28 Ds 13/21gOGH05.07.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20010122_OGH0002_016BKD00019_0000000_001

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