16 Bkd 19/00 | OGH | 22.01.2001 |
9 Bkd 5/03 | OGH | 08.03.2004 |
Auch; nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt nur in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten, oder wenn besondere Kosten (SV-Gebühren oder ähnliches) nur in Ansehung eines Faktums aufgelaufen sind, dessentwegen der Angeklagte freigesprochen wurde. (T1) |
16 Bkd 6/04 | OGH | 27.09.2004 |
nur: Eine Beschränkung der Ersatzpflicht im Sinne des § 389 Abs 2 StPO kommt in Betracht, wenn von zahlreichen Fakten nur wenige zu einem Schuldspruch führten. (T2) |
16 Bkd 13/09 | OGH | 05.07.2010 |
Auch; nur T1; nur: Die Bestimmung des § 41 Abs 4 DSt, wonach die Rechtsanwaltskammer sämtliche Verfahrenskosten zu tragen hat, ist nur bei einem gänzlichen Freispruch anzuwenden. (T3); Beisatz: Nur dann, wenn ein Kostenaufwand nicht dem auf Schuldspruch lautenden Teil des Erkenntnisses zugeordnet werden kann, kommt eine Ausscheidung der Kostenersatzpflicht in Betracht, wobei eine solche Verfügung vom pflichtgebundenen Ermessen des Gerichts abhängt und nur nach Tunlichkeit zu treffen ist. (T4) |
9 Bkd 7/11 | OGH | 25.11.2011 |
Auch; nur T1 |
28 Ds 13/21g | OGH | 05.07.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_20010122_OGH0002_016BKD00019_0000000_001
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