OGH 10ObS330/98x; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s (RS0111048)

OGH10ObS330/98x; 10ObS80/16m; 10ObS73/22s22.11.2022

Rechtssatz

Immer dann, wenn ein Gesellschafter einer GmbH, dem im Hinblick auf seinen Anteil wesentliche Gestaltungsmöglichkeiten auf die Beschlussfassung zukommen, weiterhin als Geschäftsführer tätig ist, ist ihm all das, was ihm unter welchem Titel auch immer von der Gesellschaft zufließt (Einkommen, Gehalt, Firmenpension) bzw worauf er grundsätzlich Anspruch hat (nicht vorgenommene Gewinnausschüttungen) als Einkommen aus dieser Tätigkeit anzurechnen, kann doch nur so ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten verhindert und hintangehalten werden.

Normen

ASVG §5 Abs2
ASVG §253b Abs1 Z4
ASVG §539a Abs3

10 ObS 330/98xOGH24.11.1998
10 ObS 80/16mOGH25.11.2016

Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T1)

10 ObS 73/22sOGH22.11.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19981124_OGH0002_010OBS00330_98X0000_002

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)