10 ObS 330/98x | OGH | 24.11.1998 |
10 ObS 80/16m | OGH | 25.11.2016 |
Vgl; Beisatz: Hier hingegen lediglich als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätiger Minderheitsgesellschafter. (T1) |
10 ObS 73/22s | OGH | 22.11.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: Ein Prokurist ist wie ein formeller Geschäftsführer zu behandeln und hat sich nach § 539a Abs 3 ASVG wie ein Gesellschafter-Geschäftsführer in dem Umfang etwaige nicht entnommene Gewinne anrechnen zu lassen, als diese zusammen mit dem tatsächlich bezogenen Einkommen einem angemessenen Entgelt für die von ihm entfaltete Tätigkeit entspricht, wenn eine Konstruktion allein deshalb gewählte wurde, um die Befugnisse zur (faktischen) Geschäftsführung zu vermitteln, ihm jedoch gleichzeitig einen Pensionsbezug zu ermöglichen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19981124_OGH0002_010OBS00330_98X0000_002
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