OGH 8ObA132/98i (RS0110249)

OGH8ObA132/98i21.11.2022

Rechtssatz

Eine Verletzung der Pflicht, Änderungen der Geschäftsanschrift einer GmbH dem Firmenbuchgericht bekanntzugeben, bewirkt nicht, dass an die noch im Firmenbuch eingetragene Adresse durch Hinterlegung in analoger Anwendung des § 8 Abs 2 ZustG ein ein Verfahren einleitender Schriftsatz wirksam zugestellt werden könnte.

Normen

FBG §10 Abs1
FBG §3 Z4
GmbHG §26 Abs1
ZustG §4
ZustG §8
ZustG §17

8 ObA 132/98iOGH08.06.1998
8 ObA 230/98aOGH25.02.1999
9 ObA 57/06gOGH07.06.2006

Beisatz: § 3 EGG in Verbindung mit § 3 Z 4 und § 10 FBG sieht zwar eine Verpflichtung zur Anmeldung einer Adressenänderung der Gesellschaft beim Firmenbuch vor. In der Entscheidung 8 ObA 132/98i hat aber der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit der vergleichbaren Bestimmung des § 26 GmbHG klargestellt, dass das Gesetz als Sanktion der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung nur Schadenersatzansprüche normiert, nicht aber, dass die Zustellung an die im Firmenbuch zuletzt bekannt gegebene Adresse mit den Wirkungen einer gültigen Zustellung vorgenommen werden könnte. Dieser Auffassung ist der Oberste Gerichtshof auch in 8 ObA 230/98a gefolgt. Von ihr abzugehen, besteht keinerlei Veranlassung. (T1)

3 Ob 149/08wOGH03.10.2008

Auch; Beisatz: Die Rechtsfolge unrichtig gewordener Firmenbucheintragungen besteht nicht in einer Zustellmöglichkeit. (T2)

8 Ob 139/22gOGH21.11.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19980608_OGH0002_008OBA00132_98I0000_001