Normen
EuMahnVO Art 17
Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24
JN §104 Abs3 B
LGVÜ Art18
ZPO §248
ZPO §252
9 Ob 246/97k | OGH | 25.02.1998 |
1 Ob 173/98t | OGH | 28.07.1998 |
Veröff: SZ 71/129 |
8 ObA 154/98z | OGH | 10.12.1998 |
nur: Im bezirksgerichtlichen Mahnverfahren ist der schriftliche Einspruch der beklagten Partei gegen den Zahlungsbefehl, selbst wenn er bereits ein Sachgegenvorbringen enthält, noch keine Streiteinlassung im Sinne des § 104 Abs 3 JN und auch keine rügelose Einlassung nach Art 18 LGVÜ. (T1)<br/>Beisatz: Auch außerhalb des Mahnverfahrens stellen Handlungen im Vorfeld der Verteidigung, wie Mitteilungen und Anzeigen an das Gericht, Anregungen zum Ablauf des Verfahrens usw, keine zuständigkeitsbegründende Einlassung dar. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Die bloße Bekanntgabe, für das Verfahren bevollmächtigt und in Kenntnis des Verhandlungstermins zu sein, konnte daher die Zuständigkeit des angerufenen Arbeitsgerichtes und Sozialgerichts keinesfalls begründen. (T3) <br/>Veröff: SZ 71/207 |
2 Ob 22/99w | OGH | 11.02.1999 |
nur: Die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Beklagte die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, richtet sich nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht. (T4) |
7 Ob 191/99k | OGH | 27.10.1999 |
Beisatz: Nach einhelliger Ansicht erfolgt die Streiteinlassung im Gerichtshofverfahren durch die Klagebeantwortung, im bezirksgerichtlichen Verfahren hingegen in der (ersten) mündlichen Streitverhandlung (§ 440 Abs 1 ZPO). (T5)<br/>Beisatz: Im Gerichtshofverfahren stellt die Klagebeantwortung das erste Verteidigungsvorbringen vor dem angerufenen Gericht. (T6) |
3 Ob 117/99y | OGH | 24.11.1999 |
Auch; Beisatz: Nach Art 18 LGVÜ wird ein (nicht bereits nach anderen Vorschriften des Übereinkommens zuständiges) Gericht dann zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. (T7)<br/>Beisatz: Der Begriff der Einlassung auf das Verfahren ist vertragsautonom auszulegen. (T8)<br/>Beisatz: Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Sacheinlassung im Mahnverfahren jedenfalls mit einem vor der mündlichen Streitverhandlung aufgetragenen vorbereitenden Schriftsatz eintritt. (T9)<br/>Beisatz: Auch die Einlassung des Beklagten auf das Verfahren mit einem vom Gericht freigestellten vorbereitenden Schriftsatz, in dem er unter anderem die Klagsforderungen in der Hauptsache anerkannt, das Zinsenbegehren aber teilweise bestritten hat, ist als Einlassung auf das Verfahren im Sinn des Art 18 LGVÜ zu beurteilen. (T10)<br/>Veröff: SZ 72/193 |
1 Ob 55/00w | OGH | 28.03.2000 |
nur T4 |
3 Ob 187/00x | OGH | 20.09.2000 |
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T10 |
1 Ob 73/06a | OGH | 04.04.2006 |
nur einschränkend T4; Beisatz: Das Tatbestandselement der (rügelosen) Einlassung auf das Verfahren ist autonom, also unabhängig von den Vorschriften der jeweiligen nationalen Prozessordnung, auszulegen. Es kommt somit nicht darauf an, welche „Einlassungshandlung" der Beklagte nach innerstaatlichem Verfahrensrecht hätte setzen können oder sollen, sondern ausschließlich darauf, wie er sich tatsächlich auf das Verfahren eingelassen hat. (T11)<br/>Beisatz: Hier: Einrede der (internationalen) Unzuständigkeit in einem Widerspruch gegen ein wegen Nichterstattung der Klagebeantwortung erlassenes Versäumungsurteiles. (T12) |
8 Ob 39/11k | OGH | 28.02.2012 |
Auch |
8 Ob 67/13f | OGH | 30.07.2013 |
Auch; Beisatz: Der Europäische Gerichtshof hat darüber mit Urteil vom 13.6.2013, C-144/12 , entschieden und ausgesprochen, dass Art 6 iVm Art 17 EuMahnVO dahin auszulegen ist, dass der Einspruch gegen den europäischen Zahlungsbefehl, in dem der Mangel der Zuständigkeit des Gerichts des Ursprungsmitgliedsstaats nicht geltend gemacht wird, nicht als Einlassung im Sinn des Art 24 EuGVVO angesehen werden kann und der Umstand, dass der Beklagte im Rahmen des von ihm eingelegten Einspruchs Vorbringen zur Hauptsache erstattet hat, insoweit nicht relevant ist. (T13) |
9 ObA 118/16t | OGH | 28.10.2016 |
Auch |
2 Ob 121/22s | OGH | 06.09.2022 |
Vgl; Beis nur wie T5; Beisatz: Hier: Klagebeantwortung. (T24) |
Dokumentnummer
JJR_19980225_OGH0002_0090OB00246_97K0000_001
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