OGH 1Ob302/97m; 1Ob164/01a; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 9Ob4/09t; 5Ob229/09a; 5Ob247/10z; 9Ob89/10v; 3Ob72/14f; 6Ob25/16v; 7Ob118/16b; 7Ob95/17x; 7Ob152/18f (RS0109496)

OGH1Ob302/97m; 1Ob164/01a; 10Ob326/02t; 8Ob86/06i; 9Ob4/09t; 5Ob229/09a; 5Ob247/10z; 9Ob89/10v; 3Ob72/14f; 6Ob25/16v; 7Ob118/16b; 7Ob95/17x; 7Ob152/18f27.9.2022

Rechtssatz

Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. Besteht jedoch eine ernst zu nehmende, irgendwie ins Gewicht fallende Chance, dass diese zumindest zu einem späteren Zeitpunkt wieder möglich sein wird, so liegt nicht Unmöglichkeit, sondern Verzug vor.

Normen

ABGB §878
ABGB §920
ABGB §1447 B
ABGB §1447 Fa

1 Ob 302/97mOGH24.02.1998

Veröff: SZ 71/30

1 Ob 164/01aOGH25.09.2001

Beisatz: Hier: Die vom Stammgericht Ljubljana erlassene einstweilige Verfügung steht dem Anspruch der klagenden Partei auf Zahlung aus der Bankgarantie nicht dauerhaft entgegen. (T1); Veröff: SZ 74/160

10 Ob 326/02tOGH10.12.2002
8 Ob 86/06iOGH30.11.2006

Beisatz: Nachträgliche Unmöglichkeit der Leistungserbringung durch den Schuldner kann nur bejaht werden, wenn der Dritte, dessen Mitwirkung erforderlich ist. ernsthaft und endgültig diese Mitwirkung verweigert. (T2)

9 Ob 4/09tOGH29.10.2009

Auch; Beisatz: Bei der nachträglichen Unmöglichkeit (hier: die Unwahrscheinlichkeit einer künftigen Widmungsänderung) kommt es immer auf eine Prognose an. (T3); Beisatz: Diese ist nach dem Wissen zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Streitverhandlung erster Instanz zu treffen. (T4)

5 Ob 229/09aOGH27.05.2010

Vgl auch; Beisatz: Unmöglichkeit darf erst dann angenommen werden, wenn der Leistung ein dauerndes und nicht nur vorübergehendes Hindernis entgegensteht. (T5)

5 Ob 247/10zOGH27.04.2011

Auch; nur: Unmöglichkeit oder Unerlaubtheit im Sinne des § 1447 ABGB bedeutet, dass der Leistung ein dauerhaftes Hindernis entgegensteht. Ein solches ist anzunehmen, wenn nach der Verkehrsauffassung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die Leistung auch in Zukunft nicht mehr erbracht werden kann. (T6); Beis wie T4

9 Ob 89/10vOGH25.10.2011
3 Ob 72/14fOGH25.06.2014
6 Ob 25/16vOGH30.03.2016

Vgl

7 Ob 118/16bOGH06.07.2016
7 Ob 95/17xOGH29.11.2017

Vgl

7 Ob 152/18fOGH30.01.2019

Auch

6 Ob 15/19bOGH27.02.2019

Auch; nur T6

2 Ob 39/21fOGH05.08.2021

Beisatz: Hier: Auskunftspflicht und Demenz des Auskunftspflichtigen. (T7)<br/>Anm: Veröff: SZ 2021/75

2 Ob 123/22kOGH27.09.2022

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Erfüllung eines Vermächtnisses. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19980224_OGH0002_0010OB00302_97M0000_003