OGH 8ObA2100/96y (RS0102972)

OGH8ObA2100/96y30.8.2022

Rechtssatz

Die Kreation neuer Rechtsträger durch die dahinterstehende Gebietskörperschaft, die beiden Vereinen möglicherweise entscheidende finanzielle Hilfen (Subventionen) geben muß, darf nicht zur Umgehung der Zwecke des AVRAG führen. Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.)

Normen

AVRAG §3 Abs1
EWG-RL 77/187/EWG - Betriebsübergangsrichtlinie 377L0187

8 ObA 2100/96yOGH13.06.1996

Veröff: SZ 69/141

8 ObA 143/98gOGH21.10.1999

Auch; nur: Bei dieser Konstellation verliert das Erfordernis des rechtsgeschäftlichen Überganges an Gewicht, soferne die übrigen Merkmale des Betriebs (Teil-)Überganges deutlich ausgeprägt sind. (§ 48 ASGG.) (T1) Beisatz: Ein Betriebs(Teil-)Übergang ohne Vertragsbeziehung zwischen Veräußerer und Erwerber wird von der Rechtsprechung bejaht. (T2)

8 ObA 82/21yOGH30.08.2022

Vgl; nur T2

Dokumentnummer

JJR_19960613_OGH0002_008OBA02100_96Y0000_001

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