OGH 9Bkd4/95 (RS0106253)

OGH9Bkd4/9521.9.2022

Rechtssatz

Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.

Normen

RAO §10 Abs1

9 Bkd 4/95OGH25.03.1996
10 Bkd 1/11OGH26.09.2011

nur: Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. (T1)

24 Ds 2/22mOGH21.09.2022

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19960325_OGH0002_009BKD00004_9500000_001

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