OGH 3Ob570/95 (RS0085164)

OGH3Ob570/9531.8.2022

Rechtssatz

Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden.

In diesem Fall mindern Behandlungskosten für psychotherapeutische Behandlung und die Kosten für die Vornahme einer Operation zur äußeren Geschlechtsumwandlung die Unterhaltsbemessungsgrundlage ohne Rücksicht darauf, ob diese Kosten vom gesetzlichen Sozialversicherungsträger ersetzt werden, wenn ein verantwortungsbewusster Elternteil diesen Aufwand getätigt hätte.

Normen

ABGB §140 Bd

3 Ob 570/95OGH21.12.1995

Veröff: SZ 68/247

5 Ob 2233/96kOGH10.09.1996

Vgl auch; Beisatz: An den Nachweis der Notwendigkeit zusätzlicher, vom Sozialversicherungsträger nicht gedeckter Behandlungsmaßnahmen ist, um ihre Kosten als existentiellen Aufwand zur Lebensführung des Unterhaltsschuldners anerkennen zu können, ein besonders strenger Maßstab anzulegen (hier: nicht anerkannt für Kosten eines Fitneßstudios). (T1)

10 ObS 2303/96sOGH12.09.1996

nur: Transsexualismus kommt dann Krankheitswert zu, wenn die innere Spannung zwischen dem körperlichen Geschlecht und der seelischen Identifizierung mit dem anderen Geschlecht so ausgeprägt ist, dass nur durch die Beseitigung dieser Spannung schwere Symptome psychischer Krankheiten behoben oder gelindert werden. (T2); Beisatz: Mit Hinweisen auf die deutsche Judikatur und Literatur. (T3) Veröff: SZ 69/209

9 Ob 56/12vOGH29.01.2013

Auch; Beisatz: Zu Kosten einer In-vitro-Fertilisation siehe RS0128629. (T4)

9 Ob 30/22kOGH31.08.2022

Vgl; Beisatz: Hier: Kosten der Erziehungsberatung. (T5)

Dokumentnummer

JJR_19951221_OGH0002_0030OB00570_9500000_001

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