Rechtssatz
Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. Da § 10 RAO im gegebenen Zusammenhang auch die bloße Beratung verbietet, ergibt sich, daß es sich (trotz der Bezugnahme auf "Rechtsstreit" in § 10 Abs 1 letzter Satz RAO) nicht gerade um eine Streitsache handeln muß, weshalb auch die Besorgung außerstreitiger Angelegenheiten (selbst ohne Erteilung einer schriftlichen Vollmacht) als Parteienvertretung zu beurteilen ist und die Erteilung auch nur eines Rates an eine andere Partei, die ein entgegengesetztes Interesse hat, untersagt ist.
16 Bkd 14/00 | OGH | 20.11.2000 |
Vgl auch; nur: Gemäß § 10 Abs 1 zweiter Halbsatz RAO ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Vertretung oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben Sache oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat. Gemäß § 10 Abs 1 letzter Satz RAO darf der Rechtsanwalt ebenso nicht beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen. (T1) Beisatz: Hier: Frontwechsel der Partner einer Rechtsanwaltskanzleigemeinschaft. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19941216_OGH0002_001BKD00002_9400000_001
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