OGH 4Ob78/94; 4Ob104/11i; 4Ob130/18y; 4Ob72/20x; 4Ob141/21w; 4Ob97/22a (RS0066874)

OGH4Ob78/94; 4Ob104/11i; 4Ob130/18y; 4Ob72/20x; 4Ob141/21w; 4Ob97/22a30.6.2022

Rechtssatz

Zur Vorbereitung unter anderem eines Bereicherungsanspruchs kann nach der nunmehr geltenden Rechtslage bei einem Patenteingriff, bei einem Markeneingriff, bei einer Musterrechtsverletzung und in den im § 87a UrhG genannten Fällen sowohl bei einem Verstoß als auch bei rechtmäßiger Nutzung der im UrhG geregelten Ausschließlichkeitsrechte die Rechnungslegung verlangt werden, womit auch das Recht verbunden ist, deren Richtigkeit durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Normen

MSchG §56
MuSchG 1990 §34
PatG 1970 §151
UrhG §87a

4 Ob 78/94OGH22.11.1994
4 Ob 104/11iOGH17.01.2012

Vgl; Beisatz: Ordnet der Gesetzgeber ausdrücklich eine Rechnungslegungspflicht für bestimmte Fälle an, ohne auf „erhebliche Schwierigkeiten“ bei der Sachverhaltsermittlung durch den Berechtigten oder eine „Zumutbarkeit“ für den Verpflichteten abzustellen, ist der Anspruch nur bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung zu verneinen. (T1)

4 Ob 130/18yOGH17.07.2018

Auch; Beis wie T1

4 Ob 72/20xOGH02.07.2020

Beis wie T1

4 Ob 141/21wOGH23.02.2022

Vgl; Beis wie T1

4 Ob 97/22aOGH30.06.2022

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19941122_OGH0002_0040OB00078_9400000_001

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