OGH 2Ob527/94 (RS0033050)

OGH2Ob527/9420.12.2022

Rechtssatz

Durch ein eindeutiges Verhalten des Bestandgebers, aus welchem für den Bestandnehmer in unzweideutiger Weise zum Ausdruck kommt, dass der Bestandgeber nicht gewillt sei, das Bestandverhältnis fortzusetzen, wird die in § 1114 ABGB enthaltene Vermutung des Fortsetzungswillens entkräftet. Für das Vorliegen der eindeutigen Ablehnung ist der Bestandgeber beweispflichtig.

Normen

ABGB §1114
ZPO §569

2 Ob 527/94OGH03.03.1994
6 Ob 643/94OGH10.11.1994
7 Ob 149/98gOGH30.03.1999
9 Ob 84/04zOGH13.10.2004

Vgl auch; Beisatz: Die Gewährung eines Räumungsaufschubes durch den Bestandgeber um ein halbes Jahr ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnis steht dem erklärten Ablehnungswillen des Bestandgebers nicht entgegen. (T1)

6 Ob 198/08yOGH06.11.2008

Vgl; Beisatz: Es bedarf nicht der Einbringung einer Räumungsklage, um eine stillschweigende Erneuerung des befristeten Bestandverhältnisses hintanzuhalten, wenn der betreffende Vertragspartner seinen Willen, eine stillschweigende Erneuerung des Vertrags zu verhindern, durch unverzügliche, nach außen erkennbare Erklärungen und Handlungen so deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass bei objektiver Würdigung kein Zweifel an seiner ernstlichen Ablehnung einer solchen Vertragserneuerung aufkommen kann. Es sei denn, dass das lange Zuwarten mit der Räumungsklage den Schluss rechtfertigt, die stillschweigende Verlängerung des Vertrags werde jetzt doch akzeptiert. (T2)

1 Ob 223/08pOGH26.05.2009

Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich kann auch ein anderer als der im § 569 ZPO beschriebene Vorgang, mit dem ein Vertragsteil seinen Willen, den Vertrag nicht ohne weiteres fortzusetzen, unzweifelhaft und rechtzeitig vor Eintritt der Verlängerung zum Ausdruck bringt, die stillschweigende Vertragsverlängerung ausschließen. (T3)

4 Ob 190/20zOGH26.01.2021

Beis wie T2

4 Ob 205/22hOGH20.12.2022

Vgl; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19940303_OGH0002_0020OB00527_9400000_002