3 Ob 100/92 | OGH | 16.12.1992 |
8 Ob 139/22g | OGH | 21.11.2022 |
Vgl |
Dokumentnummer
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00100_9200000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Rechtssatz
Wird die Bewilligung der Exekution beim Titelgericht beantragt, so hat dieses das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt der Vollstreckbarkeit von Amts wegen zu prüfen. Daraus ergibt sich nicht nur die Pflicht zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Zustellung, die stets von Amts wegen vorzunehmen ist, sondern auch die Pflicht zur Prüfung der Frage, ob ein bei der Zustellung unterlaufener Mangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde, weil das Schriftstück dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Dem steht nicht entgegen, daß von der im § 55 Abs. 2 festgelegten Pflicht des Gerichtes, zur Feststellung der erheblichen Tatsachen geeignete Erhebungen durchzuführen, der Antrag auf Bewilligung der Exekution ausgenommen ist.
3 Ob 100/92 | OGH | 16.12.1992 |
8 Ob 139/22g | OGH | 21.11.2022 |
Vgl |
JJR_19921216_OGH0002_0030OB00100_9200000_001
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