5 Ob 18/92 | OGH | 10.03.1992 |
Veröff: WoBl 1992,200 |
5 Ob 15/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Solange der ortsübliche Standard nicht unterschritten wird, muss der Mieter in Kauf nehmen, dass das Material der neuen Fenster dem Material der reparaturbedürftigen alten Fenster nicht gleichwertig ist. Dies gilt umso mehr, als es ein schutzwürdiges Interesse des Vermieters ist, dass für die Außenfenster des Hauses ein einheitliches Material verwendet wird (Fensteraustausch: Holzfenster oder Kunststofffenster). (T1) |
5 Ob 202/00t | OGH | 05.09.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Mieter hat die vorübergehende Benützung und die Veränderung seines Mietgegenstandes gemäß § 8 Abs 2 Z 1 MRG zur Durchführung von Erhaltungsarbeiten und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses unabhängig davon zu dulden, ob dem Vermieter ein besonderes, die Beeinträchtigungen des Mieters aufwiegendes oder gar übersteigendes Interesse zuzubilligen ist. (T2) |
5 Ob 151/02w | OGH | 27.08.2002 |
nur: Ergibt die Abwägung der mit einer konkreten Maßnahme verbundenen Vorteile und Nachteile unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls ein Überwiegen der Vorteile, so liegt eine Verbesserungsarbeit vor, die der Mieter beziehungsweise Nutzungsberechtigte nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG zu dulden hat, ohne dass eine weitere Interessenabwägung zu erfolgen hätte. (T3) |
5 Ob 160/09d | OGH | 01.09.2009 |
Vgl; Beisatz: Auch im Fall einer Maßnahme nach § 8 Abs 2 Z 1 MRG gilt zwar das Schonungsprinzip (§ 8 Abs 3 MRG), sodass deren Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit und zwar in dem Sinn zu prüfen ist, das nicht mehr als unbedingt nötig in die Rechte des Mieters eingegriffen wird; eine weitergehende Interessenabwägung (Zumutbarkeitsabwägung) = findet jedoch nicht statt. (T4) |
5 Ob 152/11f | OGH | 25.08.2011 |
Vgl; Beis wie T4 |
5 Ob 20/11v | OGH | 07.10.2011 |
Beisatz: Ist das Vorliegen einer Verbesserungsarbeit zu bejahen, findet, im Gegensatz zu § 8 Abs 2 Z 2 MRG keine Interessenabwägung statt; vielmehr hat der Mieter die betreffenden Arbeiten zu dulden. (T5) |
5 Ob 73/12i | OGH | 26.07.2012 |
5 Ob 57/21z | OGH | 27.07.2021 |
Beis wie T4 |
5 Ob 145/22t | OGH | 02.11.2022 |
Vgl; Beis wie T4 |
Dokumentnummer
JJR_19920310_OGH0002_0050OB00018_9200000_002
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