OGH 11Os95/88; 14Os71/96 (RS0093750)

OGH11Os95/88; 14Os71/9618.5.2022

Rechtssatz

Bankomatkarten sind auch dann keine Wertträger, wenn dem Täter der persönliche Code bekannt ist, können daher weder Gegenstand eines Diebstahles noch eines Betruges noch eines Raubes und somit auch keiner Erpressung sein.

Normen

StGB §105 Abs1
StGB §127 A
StGB §142 A
StGB §144
StGB §146 C1

11 Os 95/88OGH06.09.1988

Veröff: SSt 59/59 = WBl 1989,100 (Karollus)

14 Os 71/96OGH10.12.1996
15 Os 2/07vOGH29.03.2007

Vgl auch; Beisatz: Hier: gewaltsames Abnötigen des Pin-Codes. (T1)<br/>Beisatz: Erpressung käme in diesem Zusammenhang dann in Betracht, wenn die Geldbehebung unter Verwendung der Bankomatkarte im unmittelbaren Anschluss an die Bekanntgabe des Pin-Codes erfolgt (SSt 59/59). (T2)

12 Os 88/07vOGH23.08.2007

Vgl aber; Beisatz: Das Abnötigen einer Bankomatkarte kann dem Tatbestand des § 142 StGB (oder im Fall einer Drohung mit einer ehrverletzenden Misshandlung iSd § 74 Abs 1 Z 5 StGB allenfalls dem der Erpressung nach § 144 Abs 1 StGB) unterfallen, sofern ein solches unbares Zahlungsmittel auch über eine aktivierte Quick-Chip-Funktion verfügt und ihr damit eine Wertträgereigenschaft zukommt (mit Literaturnachweisen). (T3)

14 Os 180/08iOGH17.02.2009

Vgl; Beisatz: 1.) Aufgeladenen Quick-Chip-Karten (alleine oder zB als Teil einer Bankomatkarte) kommt Wertträgereigenschaft zu. (T4)<br/>Beisatz: 2.) Bankomatkarten ohne aufgeladene Quick-Chip-Funktion kommt auch dann keine Wertträgereigenschaft zu, wenn dem Täter der Bankomatcode bekannt ist oder (etwa durch vorangehende Nötigung zur Offenlegung der Ziffernfolge) bekannt wird. (T5) Bem: Siehe RS0124920. (T6)

14 Os 59/15fOGH17.11.2015

Auch; Beis wie T4; Beis wie T5

13 Os 28/22zOGH18.05.2022

Vgl; Beis wie T4; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19880906_OGH0002_0110OS00095_8800000_001